Irgendwo kratzt ein Besen, ein Rattern über gefrorenen Asphalt. Sie treten vor die Haustür, schauen zur Einfahrt – und sehen den Nachbarn, wie er den weißen Wall über die Grundstücksgrenze schiebt. Der Haufen wächst, Zentimeter für Zentimeter, als wäre er unschuldig hierhergeweht. Ein kurzer Blickkontakt, dann dieses knappe Nicken. Ihr Auto steckt fest, die Zeit läuft, der Bus der Kinder kommt in zehn Minuten. Wir kennen alle diesen Moment, in dem Höflichkeit und Ärger dicht nebeneinander parken. Sie frieren an den Fingerspitzen, während der Schnee still weiterwächst. Ist das jetzt nur Winter – oder schon eine Grenzüberschreitung? Eine Kleinigkeit, sagen Sie? Oder der Anfang vom nächsten Nachbarschaftskrieg? Noch ist nichts gesagt.
Wenn der Schnee über die Grenze rutscht: Was gilt rechtlich?
Schnee macht Grenzen weich. Zäune verschwinden, Bordsteine werden zu Hügeln, und plötzlich liegt „irgendwie“ etwas in Ihrer Einfahrt. Die Grundregel ist überraschend klar: **Schnee gehört auf das eigene Grundstück – nicht in die Einfahrt des Nachbarn.** Gemeinden übertragen die Räum- und Streupflicht oft auf Anlieger; die Pflichten stehen in der örtlichen Satzung. Typisch sind Zeiten zwischen 7 und 20 Uhr werktags, sonntags später. Wer räumt, muss Wege passierbar halten und darf niemanden behindern. Dazu gehört auch, keinen Wall zu stapeln, der die Nutzung fremden Eigentums vereitelt. Klingt trocken – fühlt sich im Alltag aber sehr konkret an, wenn der Wagen nicht aus der Einfahrt kommt.
Ein Beispiel, wie es läuft, ohne zu eskalieren: In Kassel entdeckte Frau Lenz eines Morgens einen knöchelhohen Schneewulst quer vor ihrem Garagentor. Der Nachbar hatte zackig den Gehweg freigeschoben – und den “Rest” einfach rübergedrückt. Sie machte zwei Fotos, klingelte freundlich, und sie räumten gemeinsam den Wall in zehn Minuten weg. Keine große Sache, aber lehrreich. In vielen Kommunen gilt: Der Gehweg muss in einer Breite von etwa einem Meter geräumt werden, an Hauptstraßen gerne 1,20 bis 1,50 Meter. Salz ist vielerorts untersagt, Split und Sand sind Standard. Was dabei nicht erlaubt ist: den Weg freimachen, indem man das Problem zum Nachbarn schiebt.
Juristisch ist das kein Wintermärchen. Wer Schnee gezielt fremd ablagert, greift in den Besitz ein – Abwehransprüche nach § 862 BGB und Unterlassung nach § 1004 BGB kommen in Betracht. Es ist ein Unterschied, ob Wind Wehen bildet oder jemand mit Schwung die Schaufel über die Grenze kippt. Auf öffentlichem Grund gilt: Kein Hindernis für den Verkehr errichten (§ 1 StVO, allgemeine Rücksicht; örtlich konkretisiert in Satzungen). Bußgelder variieren je nach Ort. *Der Unterschied zwischen Zufall und Absicht entscheidet oft über die Tonlage.* Und die Praxis sagt: Freiräumen ja – aber so, dass niemand blockiert wird, erst recht nicht die Nachbarn.
Was Sie sofort tun können: praktische Schritte, die Frieden bringen
Erste Hilfe für die Einfahrt: kurze Ansprache, klare Bitte, kleines Zeitfenster. Sagen Sie ruhig: „Der Haufen blockiert meine Ausfahrt – könnten wir den zusammen rüber auf Ihre Seite ziehen?“ Bieten Sie an, die Hälfte zu übernehmen. So entsteht Bewegung, nicht Schuld. Dokumentieren Sie die Lage mit zwei Fotos, inklusive Uhrzeit. Das ist keine Drohung, nur Absicherung. Eine handgeschriebene Notiz im Treppenhaus kann Wunder wirken: freundlich, knapp, lösungsorientiert. Wer mag, legt eine Markierung an die Grenze, zum Beispiel eine dezent sichtbare Schnur entlang der Bordsteinkante. So wird die Linie im Winter sichtbar, ohne zu provozieren.
Zweiter Schritt: Regeln kennen, Stress rausnehmen. In der Rathaus-App oder auf der Gemeindeseite stehen Zeiten und Salz-Regeln, meist erstaunlich verständlich. Reden Sie darüber, nicht darüber hinweg. Plan B, falls niemand kooperiert: Hausverwaltung, Vermieter oder Ordnungsamt kontaktieren – erst dann, wenn akute Blockade oder Gefahr besteht. **Reden hilft oft schneller als Paragrafen.** Seien wir ehrlich: Niemand macht das jeden Tag perfekt. Schnee überrascht, Wege sind eng, Nerven noch enger. Fehler passieren, und ja, man kann sie zusammen ausbügeln.
Manchmal braucht es ein bisschen Rückenwind.
„Wer Wege räumt, räumt auch die Verantwortung mit – und die hört an der Grundstücksgrenze nicht auf,“ sagt ein erfahrener Streifenbeamter in München.
Denken Sie an diese kleinen Hebel, die sofort wirken:
- Räumbreite im Blick: 1–1,20 m sind ein guter Richtwert für Fußgänger.
- Abflussrinnen und Hydranten freihalten, sonst gibt’s bei Tauwetter die nächste Baustelle.
- Kein Salz, wo es verboten ist – Split tut’s in 95 Prozent der Fälle.
- Nie zurückschieben „aus Prinzip“ – lieber kurz klären, dann gemeinsam verlagern.
- Fotos machen, freundlich bleiben, Frist nennen – und erst dann die Behörden.
Zwischen Nachbarschaftsfrieden und eigenen Rechten: ein fairer Blick nach vorn
Winternächte sind leise, der Ärger laut. Rechte zu kennen gibt Sicherheit, Beziehungen zu pflegen gibt Ruhe. **Wer die Linie wahrt, behält die Nachbarschaft.** Man kann auf Unterlassung pochen und trotzdem den Ton weich halten. Eine Einladung zum gemeinsamen Räumen am Wochenende, ein Sack Splitt am Zaun, eine klare Markierung für die Saison – es sind kleine Gesten, die große Haufen verhindern. Schnee ist vergänglich, das Gefühl, ernst genommen zu werden, bleibt. Und wenn’s doch knallt, helfen Bilder, Daten, zwei Zeugen – und eine Mail an die Verwaltung, die nicht anklagt, sondern bittet.
| Point clé | Détail | Intérêt pour le lecteur |
|---|---|---|
| Rechtslage kurz | Kein gezieltes Ablagern auf Nachbars Grundstück; Räum- und Streupflicht per Satzung | Wissen, worauf man sich berufen kann |
| Praxis-Regeln | Räumzeiten (oft 7–20 Uhr), Wegbreite ca. 1–1,20 m, Salz häufig verboten | Schnell richtig handeln, Ärger vermeiden |
| Konfliktlösung | Freundlich klären, dokumentieren, Frist setzen; erst dann Behörden | Frieden wahren und dennoch Rechte sichern |
FAQ :
- Darf der Nachbar Schnee in meine Einfahrt schieben?Nein, gezieltes Ablagern ist eine Besitzstörung. Sie können Unterlassung verlangen und die Entfernung fordern.
- Was tun, wenn meine Ausfahrt blockiert ist?Foto machen, kurz ansprechen, gemeinsame Räumung vorschlagen. Bei Weigerung Frist setzen und je nach Lage Hausverwaltung oder Ordnungsamt informieren.
- Darf ich den Schnee einfach zurückschieben?Rein praktisch ja, rechtlich heikel. Besser vorher ansprechen, sonst riskieren Sie, den Streit zu drehen. Im Notfall die blockierende Gefahr auflösen und dokumentieren.
- Ist Streusalz erlaubt?Oft nur an Gefahrenstellen und bei Eisglätte. Die meisten Kommunen empfehlen Split oder Sand – prüfen Sie die örtliche Satzung.
- Wer haftet, wenn jemand wegen des Schneebergs stürzt?Wer pflichtwidrig blockiert oder nicht räumt, kann haften. Auf öffentlichem Grund greifen die Räum- und Streupflichten aus der Gemeindesatzung.









