Wer darf vor der eigenen Einfahrt parken – und wann wird es richtig teuer? Zwischen Nachbarschaftsfrieden, StVO-Paragraphen und der Frage, ob das „eigene“ eigentlich auch „erlaubt“ heißt, liegt ein Minenfeld. Die Details entscheiden, ob ein kurzer Stopp okay ist oder das Ordnungsamt samt Abschleppwagen rollt.
43 Uhr, der Kaffee steht halb getrunken auf der Fensterbank, und draußen blinkt ein Lieferwagen genau vor deiner Einfahrt. Der Fahrer winkt lässig, „bin sofort weg“, trägt zwei Pakete und verschwindet. In dir steigt Druck hoch: Du musst los, aber da steht er, quer über der Bordsteinabsenkung, die Vorderräder schräg. Ein Kinderrad prallt gegen die geöffnete Hecktür, die Mutter flucht leise.
Wir alle kennen diesen Moment, wenn der Bordstein plötzlich zur Grenze zwischen Routine und Chaos wird. Ein kurzer Blick aufs Handy: Soll ich anrufen? Ein Foto machen? Oder einfach hupen? Dann passiert etwas, womit niemand rechnet.
Die heikle Zone vor der Bordsteinkante
Die StVO ist klarer als viele Gespräche am Gartenzaun. Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten ist verboten (§12), auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber. Das gilt nicht nur „irgendwo“, sondern konkret dort, wo Ein- oder Ausfahren behindert werden könnte. Und noch ein Punkt, der oft übersehen wird: Vor abgesenkten Bordsteinen darf man nicht parken – unabhängig davon, wem die Einfahrt gehört. **Abgesenkter Bordstein bleibt tabu.** Zwei Sätze, die viel Streit sparen.
Typischer Fall aus der Stadt: Ein Mieter stellt sein Auto quer vor die eigene Hofeinfahrt, „bin ja berechtigt“. In vielen Konstellationen darf die nutzungsberechtigte Person vor der eigenen Einfahrt parken, solange niemand Drittes behindert wird. Klingt nach Freifahrtschein, ist es aber nicht. Sobald die Bordsteinkante abgesenkt ist – und das ist sie fast immer – greift das absolute Parkverbot. Ergebnis: Foto, Ticket, manchmal sogar Abschleppen, wenn andere nicht rauskommen.
Warum so streng? Es geht nicht nur um dein Tor. Abgesenkte Kanten sichern Bewegungsfreiheit: Kinderwagen, Rollstühle, Rettungswege. Deshalb schützt die Regel nicht nur Eigentümer, sondern alle, die den Übergang nutzen. Kurz halten ist in der Regel erlaubt, solange niemand behindert wird. Parken – also stehen länger als drei Minuten oder das Fahrzeug verlassen – ist die rote Linie. **Parken vor der eigenen Einfahrt ist meistens verboten.** Klingt hart, schützt aber im Alltag.
So umgehst du Stress und Tickets
Erste Methode: die Restbreite im Blick. Gegenüber von Einfahrten ist Parken dann tabu, wenn es zu eng wird. Als Faustwert gelten etwa 3,05 Meter freie Fahrbahnbreite, damit Fahrzeuge sicher rein- und rauskommen. Miss das nicht mit dem Schuh, sondern orientiere dich an Markierungen, parkenden Autos und der realen Manövrierfläche. Wenn du schon hältst: Motor an, Blick in den Rückspiegel – sobald jemand rangieren will, fährst du weg. *Klingt simpel, rettet Leben und Laune.*
Zweite Methode: Halten statt Parken – aber richtig. Be- und Entladen vor Einfahrten ist meist okay, solange kein Mensch und kein Fahrzeug blockiert wird. Das heißt: Türen nicht in den Radweg schwingen lassen, kein Dauerblinken, keine fünf Minuten auf dem Display herunterzählen. Seien wir ehrlich: Niemand stoppt jede Sekunde die Uhr. **Abschleppen droht schneller als gedacht**, wenn aus dem kurzen Stopp ein „ich bin gleich zurück“ wird und die Ausfahrt dicht ist.
Dritte Methode: Reden – dann Regeln. Ein Anruf beim Ordnungsamt bringt mehr als die Zettelkriege am Scheibenwischer.
„Recht ist, was den Verkehr schützt – nicht, was spontan praktisch erscheint“, sagt eine Verkehrsrechtlerin, die täglich mit solchen Fällen zu tun hat.
Und falls du’s auf einen Blick willst, hier das Mini-Set für die Hosentasche:
- Vor Einfahrten: Parken verboten, Halten kurz erlaubt – ohne Behinderung.
- Vor abgesenkten Bordsteinen: Parken verboten, Punkt.
- Gegenüber: Verboten, wenn’s eng wird (Faustwert ca. 3,05 m Restbreite).
- Eigene Einfahrt: Nur berechtigte Personen, und auch dann meist nein – wegen Bordstein.
- Ticket-Range: häufig 55 bis 70 Euro, mit Behinderung auch mehr und mit Punkt. Abschleppen möglich.
Was wirklich zählt – und was teuer wird
Die meisten Konflikte eskalieren nicht wegen Paragrafen, sondern wegen Timing. Wer jemanden festsetzt, riskiert nicht nur ein Knöllchen, sondern ein Abschleppen auf Anordnung der Polizei oder des Ordnungsamts. Die Kosten dafür treffen doppelt: Einsatz plus Verwahrgebühren, oft mehrere hundert Euro, dazu das Bußgeld. Sonderfälle wie Feuerwehrzufahrten oder Rettungswege sind noch schärfer geregelt – da gibt’s keine Grauzone. Und ja: Auch vor der „eigenen“ Einfahrt kann abgeschleppt werden, wenn andere Mitberechtigte oder der Verkehr beeinträchtigt sind.
| Point clé | Détail | Intérêt pour le lecteur |
|---|---|---|
| Parken vor Einfahrten | Generell verboten; Halten nur kurz ohne Blockade | Vermeidet Bußgeld und Ärger mit Nachbarn |
| Abgesenkter Bordstein | Parken stets unzulässig, auch vor der eigenen Einfahrt | Klare Regel statt gefährlicher Missverständnisse |
| Gegenüber auf schmaler Straße | Verboten, wenn weniger als ca. 3,05 m frei bleiben | Realistische Einschätzung, ob’s eng wird |
FAQ :
- Darf ich vor meiner eigenen Einfahrt parken?Nur ausnahmsweise, wenn du nutzungsberechtigt bist und niemanden behinderst – praktisch scheitert das oft an der Bordsteinabsenkung, vor der Parken generell verboten ist.
- Ist kurzes Halten vor einer Einfahrt erlaubt?Ja, sofern niemand behindert wird. Wird jemand blockiert, drohen Bußgeld und im Zweifel Abschleppen.
- Wie teuer wird falsches Parken vor Einfahrten?Oft im Bereich 55 bis 70 Euro, bei Behinderung höher und mit Punkt. Abschleppen kostet zusätzlich deutlich mehr.
- Was gilt gegenüber von Einfahrten?Parken ist verboten, wenn die Fahrbahn so schmal ist, dass das Ein- oder Ausfahren erschwert wird (Faustwert: ca. 3,05 m Restbreite).
- Gilt das auch für Mieter und Pächter?Ja. Nutzungsberechtigte sind privilegiert, aber die Regeln zu abgesenkten Bordsteinen und zur Behinderung gelten gleichermaßen.









